Unser Angebot

Unsere Leistungen in den Bereichen Privates Baurecht - Architektenrecht - Immobilienrecht - Frankfurt am Main - Offenbach am Main - Hanau

Privates Baurecht - Architektenrecht


Das Baurecht umfasst die Bereiche Privates Baurecht und öffentliches Baurecht. Das private Baurecht regelt die Rechtsverhältnisse zwischen zwei Privaten. Dies können zwei Unternehmen sein oder zwei Private. Die erste Konstellation ist die Regel bzw. ein Unternehmen und Private. Die Rechtsverhältnisse richten sich dann nach dem BGB und sofern vereinbart nach der VOB/B. Die Ansprüche richten sich während der Vertragserfüllung auf diese bzw. auf Sicherheitsleistung, nachvertraglich geht oftmals um die Abnahme, Gewährleistung und Schadensersatz. Der BGH hat entschieden, dass das Recht zur Selbstvornahme, d.h. Beseitigung von Mängeln durch Drittunternehmen, auch vor der Abnahme als Schadensersatz geltend gemacht werden kann.

 

Das Architektenrecht umfasst die Rechtsbeziehungen zwischen einem Unternehmen oder einem Privaten zu einem Architekten. Der Architekt ist sogenannter Planer, was seiner Hauptleistung entspricht. Grundsätzlich kann der Architekt in den Leistungsstufen der HOAI bis zur Leistungsstufe 9 beauftragt werden. Über die Vorplanung bis hin zum Bauantrag über die Bauüberwachung und der Nachsorge ist hier alles enthalten. Der Architekt erbringt seine Leistungen nach dem Auftrag. Der Architekt ist auch weiterhin nach der Rechtsprechung des EuGH verpflichtet die Mindestsätze zu berechnen. Allgemein empfiehlt sich ein schriftlicher Architektenvertrag, der das Honorar regelt. 

Immobilienrecht


Das Immobilienrecht regelt die Beziehungen zwischen Eigentümern/Innen und der Verwaltung sowie die Rechtsbeziehungen zwischen Privaten. Grundsätzlich ist alles umfasst, was rechtlich mit der Immobilie zu tun hat. Dies kann eine Rückbauverfügung der Bauaufsichtsbehörde sein oder eine Ablehnung des Bauantrags. Gleichfalls fallen hierunter Drittwidersprüche gegen eine Baugenehmigung des Nachbarn.

Immobilienrecht bedeutet auch, wenn ein Eigentümer einen Mieter räumen möchte. Es bedeutet ebenfalls, wenn gegen eine illegale bauliche Anlage des Nachbarn vorgegangen werden soll. In vielen Fällen soll im Wege der Erbfolge eine Regelung zu den Nutzungs- und Eigentumsverhältnissen der Immobilie getroffen werden. Grundsätzlich regelt das Immobilienrecht alle Rechtsbeziehungen, die mit der Immobilie in Verbindung zu bringen sind.


Davon sind auch Rechtsfragen von Privaten und Unternehmen gegenüber der Bauaufsichtsbehörde im Bereich des öffentlichen Baurechts umfasst. Wir vertreten unsere Mandanten/Innnen erfolgreich in Frankfurt am Main, Offenbach am Main und Hanau. Es besteht Erfahrung und Expertise sowohl im Widerspruchsverfahren als auch in der gerichtlichen Vertretung.

Gesetzliche Gebühren


Die gesetzlichen Gebühren richten sich nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Unser Vollmachtsformular, das als Voraussetzung für eine anwaltliche Vertretung durch unsere Gesellschaft im Original und unterschrieben bei uns eingehen muss, weist gemäß § 49 b RVG auf die gesetzlichen Gebühren hin.

In gerichtlichen Verfahren müssen nach den Vorgaben des Gesetzgebers die allgemeinen Gebühren nach RVG berechnet werden.


Für die Ersteinschätzung mit einer Dauer von bis zu 15 Minuten werden EUR 49,90 inklusive MwSt. berechnet.

Honorarvereinbarung


In außergerichtlichen Verfahren ist eine Vergütungsvereinbarung jederzeit möglich. Grundsätzlich beträgt der Stundensatz EUR 280,00 zzgl. MwSt. Der Stundensatz beinhaltet alle außergerichtlichen Kosten, es sei denn, es wird eine Vereinbarung hinsichtlich besonderer Auslagen, wie etwa Reisekosten oder spezieller Recherche, getroffen.


Die Vergütungsvereinbarung bieten wir aus Gründen der Kalkulationsicherheit an. Unsere Mandanten beauftragen genau die Anzahl von Stunden, mit den zu erwartenden Leistungen, die dem Rechnungsbetrag entsprechen.

Zudem bieten wir die Begleitung und Vertretung von großen Bauvorhaben an. Hierbei gehen wir regelmäßig von einer stundenweisen Vergütung aus.

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